Sachkundenachweise für Hunde in NRW
Stand: August 2026
Wer in Deutschland einen Hund hält, kann je nach Bundesland, Größe oder Einstufung des Hundes mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen an die Sachkunde konfrontiert werden.
Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es dafür nicht. Die folgenden Informationen beziehen sich deshalb ausdrücklich auf Nordrhein-Westfalen und das dort geltende Landeshundegesetz.
Je nach Hund sind dabei unterschiedliche Regelungen relevant.
Wichtig: Gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte im konkreten Einzelfall ist immer die jeweils zuständige Behörde maßgeblich.
Sachkunde für große Hunde – die sogenannten 40/20-Hunde
Als großer Hund gilt nach § 11 Landeshundegesetz NRW ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht.
Die Haltung eines solchen Hundes muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Der Halter muss unter anderem:
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen
- den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen
- eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben
- diese Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen
Der Sachkundenachweis kann bei einem anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder bei einem von der Tierärztekammer dafür benannten Tierarzt abgelegt werden.
Bestimmte im Gesetz genannte Personengruppen gelten bereits aufgrund ihrer Ausbildung, Tätigkeit oder einer vorhandenen Erlaubnis als sachkundig.
Die frühere Drei-Jahres-Regel gilt nicht mehr
Früher konnte bei großen Hunden unter bestimmten Voraussetzungen auch eine mehrjährige beanstandungsfreie Hundehaltung als Sachkundenachweis anerkannt werden.
Diese Regelung ist bereits 2016 weggefallen.
Wer sich heute auf ältere Informationen oder ältere Webseiten zum 40/20-Nachweis bezieht, sollte deshalb darauf achten, ob dort noch diese frühere Regelung genannt wird.
Sachkunde für gefährliche Hunde
§ 3 LHundG NRW unterscheidet zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird, und Hunden, deren Gefährlichkeit im Einzelfall behördlich festgestellt wurde.
Zu den im Gesetz genannten Rassen gehören:
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Erfasst werden außerdem Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, wenn der entsprechende Phänotyp deutlich hervortritt.
Darüber hinaus kann ein Hund unabhängig von seiner Rasse aufgrund seines individuellen Verhaltens als gefährlich eingestuft werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem:
- Volljährigkeit
- Sachkunde
- Zuverlässigkeit
- die Fähigkeit, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?
Bei gefährlichen Hunden wird die Sachkundebescheinigung grundsätzlich durch den amtlichen Tierarzt erteilt.
Die Sachkunde umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Im Rahmen der Sachkundeprüfung werden insbesondere Kenntnisse zu folgenden Bereichen geprüft:
- Sozial- und Ausdrucksverhalten von Hunden
- rassespezifische Eigenschaften
- Haltung, Ernährung und Pflege
- Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen
- Lernverhalten und Ausbildung
- rechtliche Vorschriften zum Umgang mit Hunden
Die Prüfung kann im Rahmen eines Fachgesprächs oder eines vergleichbaren schriftlichen Verfahrens erfolgen.
Sachkunde und Verhaltensprüfung sind nicht dasselbe
Von der Sachkundeprüfung zu unterscheiden ist die Verhaltensprüfung mit dem konkreten Hund.
Die Sachkunde bezieht sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Menschen. Gleichzeitig muss ein Halter eines gefährlichen Hundes in der Lage sein, seinen Hund sicher zu halten und zu führen.
Bei einer Verhaltensprüfung wird dagegen das Verhalten des konkreten Hundes in verschiedenen Situationen beurteilt. Sie spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn eine Befreiung von der vorgeschriebenen Leinen- oder Maulkorbpflicht beantragt werden soll.
Dabei werden unter anderem Gehorsam, Begegnungen mit Menschen und anderen Hunden, Reaktionen auf unerwartete Situationen und Geräusche sowie Verhalten im Straßenverkehr geprüft.
Welche Nachweise im konkreten Fall erforderlich sind, sollte immer mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen
Für Hunde bestimmter Rassen gelten nach § 10 LHundG NRW ebenfalls besondere Anforderungen.
Dazu gehören derzeit:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
Die Regelungen gelten außerdem für entsprechende Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Auch für diese Hunde ist unter anderem ein Sachkundenachweis erforderlich.
Die Sachkundebescheinigung kann durch den amtlichen Tierarzt sowie durch anerkannte Sachverständige oder anerkannte sachverständige Stellen erteilt werden.
Auch bei diesen Hunden ist zwischen dem Sachkundenachweis des Menschen und einer gegebenenfalls erforderlichen oder gewünschten Verhaltensprüfung des Hundes zu unterscheiden.
§ 11 Tierschutzgesetz – nicht mit § 11 LHundG NRW verwechseln
Etwas verwirrend ist, dass sowohl das nordrhein-westfälische Landeshundegesetz als auch das bundesweit geltende Tierschutzgesetz einen § 11 enthalten.
Dabei geht es um völlig unterschiedliche Dinge:
§ 11 LHundG NRW betrifft große Hunde ab 40 Zentimetern beziehungsweise 20 Kilogramm.
§ 11 Tierschutzgesetz betrifft dagegen die behördliche Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren.
Eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist beispielsweise für bestimmte Tätigkeiten erforderlich, bei denen:
- Tiere in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung gehalten werden
- bestimmte Tiere zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung nach Deutschland verbracht oder eingeführt werden
- solche Tiere vermittelt werden
- bestimmte gewerbsmäßige Tätigkeiten mit Tieren ausgeübt werden
Die bloße Gründung eines Tierschutzvereins führt dagegen nicht automatisch dazu, dass eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigt wird.
Relevant wird die Vorschrift dann, wenn der Verein tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, für die das Tierschutzgesetz eine entsprechende Erlaubnis verlangt – beispielsweise eine erlaubnispflichtige Tiervermittlung.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens prüft die zuständige Veterinärbehörde unter anderem, ob die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
Welche Nachweise dafür verlangt werden und wie diese Kenntnisse überprüft werden, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und dem konkreten Erlaubnisverfahren ab.
Mein eigener Sachkundenachweis
Ich selbst habe im Mai 2012 in Köln an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen.
Der damalige Lehrgang trug den Titel:
„Lehrgang zum Sachkundenachweis § 11 TierSchG – inkl. Sachkundeprüfung nach § 11 TierSchG sowie Sachkundeprüfung nach § 10 LHundG NRW“
Er fand an zwei Wochenenden jeweils samstags und sonntags statt.
An beiden Wochenenden endete der Sonntag mit einer Prüfung. Die zweite Prüfung wurde unter Anwesenheit und Aufsicht einer Tierärztin des Veterinäramtes abgelegt.
Nach Auswertung und Bestehen der Prüfungen erhielt ich das entsprechende Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung über die bestandene Prüfung sowie den Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz NRW.
Auf meinem eigenen Nachweis lautet die Bezeichnung ausdrücklich:
„Sachkundenachweis Hundehaltung nach § 11 TSchG“
Ich verfüge außerdem über die entsprechenden Sachkundenachweise nach dem nordrhein-westfälischen Landeshundegesetz für große Hunde, Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde.
Wichtig ist dabei die zeitliche Einordnung: Dieser Lehrgang und meine Prüfungen fanden 2012 statt.
Die heutige Gesetzeslage, Behördenpraxis und Ausgestaltung von Erlaubnis- und Prüfungsverfahren muss deshalb nicht in allen Einzelheiten mit dem damaligen Verfahren übereinstimmen.
Aktualisierung und erneuter Nachweis meiner Sachkunde
Seit meiner ursprünglichen Prüfung im Jahr 2012 haben sich rechtliche Vorgaben, fachliche Erkenntnisse und Anforderungen weiterentwickelt. Entsprechend habe ich meine Sachkunde in den folgenden Jahren weiter ergänzt und erneut nachgewiesen.
Am 30. Oktober 2024 absolvierte ich an der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover ein rund zweistündiges Fachgespräch zum Nachweis meiner Sachkunde. Die Sachkunde wurde dabei erbracht und mir anschließend schriftlich bestätigt.
Darüber hinaus haben sich seit meinem ursprünglichen Lehrgang auch die Anforderungen im Zusammenhang mit gewerblichen Tiertransporten verändert. Dieser Themenbereich war 2012 noch nicht Bestandteil meines damaligen Sachkundenachweises.
Deshalb habe ich 2025 ein ergänzendes Seminar zu den aktuellen Anforderungen an gewerbliche Tiertransporte absolviert und damit auch diesen Bereich fachlich aktualisiert.
Meine ursprünglichen Sachkundenachweise stammen damit zwar teilweise aus dem Jahr 2012. Mein Fach- und Rechtswissen wurde seitdem jedoch fortlaufend ergänzt, 2024 erneut im Rahmen eines Fachgesprächs überprüft und bestätigt sowie 2025 um die inzwischen relevanten Anforderungen an gewerbliche Tiertransporte erweitert.
Wie war der Lehrgang aufgebaut?
Die beiden Wochenenden waren ausgesprochen umfangreich.
In kurzer Zeit wurden sehr viele Themen rund um Hundehaltung, Verhalten, Gesundheit, Tierschutz und rechtliche Grundlagen behandelt.
Mein Eindruck damals war: Wer völlig ohne Vorkenntnisse in einen solchen Lehrgang geht, hat es schwer.
Die Themen wurden aufgrund der begrenzten Zeit nicht von Grund auf ausführlich erarbeitet. Vieles konnte nur angesprochen und zusammengefasst werden. Ein solides Grundwissen über Hunde war deshalb ausgesprochen hilfreich.
Trotzdem waren es vier interessante Tage – und auch für Menschen, die bereits lange mit Hunden leben und arbeiten, gab es einiges aufzufrischen oder neu zu lernen.
Für alle, die sich dafür interessieren, habe ich die damals behandelten Themen auf einer eigenen Seite zusammengefasst.